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Statuten des Vereines
Aurora e-Sports
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen “Aurora e-Sports“.
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf die ganze Welt und das Internet.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck und Ziele
Der Verein bezweckt das Errichten einer freundlichen und offenen Online Gemeinschaft, um zusammen
zu spielen und miteinander zu kommunizieren. Seine Ziele sind die Koordination, Förderung, Verbreitung,
Vertretung und Fortentwicklung des e-Sportwesens sowie der Förderung der darin tätigen Personen seien
sie Jugendliche, Erwachsene, professionelle (“pro“) oder gelegentliche (“casual“) e-Sport Spieler.
(1) “e-Sport“ im Sinne dieser Statuten ist das wettbewerbsmäßige Spielen von Computer– und Videospielen,
sei diesem sogenannten “Einzel– und Mehrspielermodus“.
(2) Koordination im Sinne dieses Paragraphen umfasst das gegenseitige Abstimmen aller e-Sport tätigen
Personen durch die in der Generalversammlung gewählte Vereinsstruktur.
(3) Förderungen im Sinne dieses Paragraphen umfasst die Unterstützung der Mitglieder mit materiellen und
ideellen Vereinsmittel, welche nach Abschluss der jährlichen Generalversammlung Gültigkeit haben.
(4) Verbreitung im Sinne dieses Paragraphen umfasst die Allgemeine Bewerbung des e-Sports, Tätigkeiten
zur Steigerung des e-Sports- Bekanntheits- bzw. Beliebtheitsgrades, sowie der allgemeinen
Zugangsmöglichkeiten zum e-Sport.
(5) Vertretung im Sinne dieses Paragraphen umfasst die allgemeine Wahrnehmung der Interessen des
e-Sports, der Vereinsmitglieder und seiner Zugehörigen im Zusammenhang mit Angelegenheiten des
e-Sportwesens.
(6) Fortentwicklung im Sinne dieses Artikels umfasst Ausbau, Verbesserung und Erweiterung der
e-Sport-Aktivitäten, seien sie im öffentlichen oder im privaten Bereich.
(7) Förderung der im e-Sportwesen tätigen Personen umfasst nach Maßgabe dieses Paragraphen und der
Beschlüsse der Organe dieses Vereins
a) die Vermittlung von Toleranz, Verständigung, Friedfertigkeit, Fair Play, Sportsgeist und ähnlichen
Werten;
b) die Vermittlung von Chancengleichheit, insbesondere hinsichtlich der Geschlechter, der Generationen
und der Menschen mit Beeinträchtigung;
c) ihre Aktivierung für Kreativität und Innovation;
d) Partizipationsmöglichkeiten im Lobbying und in der Vertretungsarbeit für den e-Sport-Verein;
e) die Förderung von sozialem und gemeinschaftlichem Engagement;
(8) Die Erwirtschaftung von Gewinn zählt nicht zu den Aufgaben des Vereins.§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel errichtet
werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Teamspeak und Discord zur Kommunikation via Internet
b) Das Forum unserer Homepage zum Gedankenaustausch, Wissensweitergabe und Informationsaustausch
c) Organisierte Treffen z. B. auf Lan-Partys und gesellige Zusammenkünfte
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Freiwillige Spenden
b) Sponsoring und Partnerschaften
c) Mitgliedsbeiträge
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, Sonder- und Ehrenmitglieder
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche
Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten
Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um
den Verein ernannt werden.
(3) Sondermitglieder sind jene Personen welche sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen jedoch ohne einen
Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Sie unterliegen den selben Richtlinien wie ordentliche Mitglieder. Jedes
Sondermitglied muss selbst für dessen Anteil an Turnieren, Cups, Ligen als auch Lan Partys oder ähnliche
Veranstaltungen und Wettbewerbe aufkommen und hat keinen Anspruch auf Kompensation durch den
Verein. Sponsoring, Erträge aus Turnieren etc und andere Förderungen durch dritte sind dadurch
unberührt und stehen dem Sondermitglied zu gleichen Bedingungen zu.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristischen Personen und rechtsfähige
Personengesellschaften werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und Sondermitglieder entscheidet der Vorstand.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und
Sondermitglieder durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen.
Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach
Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und
außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen
Personengesellschaften durch Verlust der Rechtsfähigkeit, durch freiwilligen Austritt und durch
Ausschluss.(2) Der Austritt kann nur zum 1. jedes Monats erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat
vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten
Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe oder gesendeten E-Mail
an den Vorstand maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter
Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im
Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon
unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer
Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der
Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der
Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliedern zu.
(2) Mindestens drei Viertel der ordentlichen Mitglieder kann dem Vorstand die Einberufung einer
Generalversammlung verlangen.
(3) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle
Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens drei Viertel der ordentlichen und
außerordentlichen Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen, hat der Vorstand den
betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(4) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu
informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu
unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die
Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die ordentlichen und
außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der
Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die
Rechnungsprüfer (§ 14), das Schiedsgericht (§ 15) und der Obmann/Obfrau.
§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die “Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine
ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung;
b) schriftlichen Antrag von mindestens ein Zehntel der Mitglieder;
c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG);d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz
dieser Statuten);
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier
Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder
mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein
bekanntgegebene Mail-Adresse oder innerhalb der internen Kommunikationswege) einzuladen. Die
Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung
erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a-c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d)
oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung
beim Vorstand schriftlich per Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die
ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des
Stimmrechts ist nicht möglich.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der
Verein aufgelöst werden soll, bedarf jedoch den einstimmigen Beschluss der Vereinsgründer.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung
sein/e ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste
anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Beschlussfassung über den Voranschlag;
(2) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter
Einbindung der Rechenprüfer;
(3) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechenprüfer;
(4) Entlastung des Vorstandes;
(5) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
(6) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
(7) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und Punkte.
(8) Beschluss über die Verteilung der materiellen sowie ideellen Fördermittel.
§ 11: Vorstand
        
       
        
                        
       
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